Tätigkeitsbereiche und Steuersätze
- Der Ideelle Bereich
Hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Aufnahmegebühren, staatliche und andere Zuschüsse - Die Vermögensverwaltung
Hierzu zählen Miet- und Pachterträge aus langfristiger Vermietung (Zinseinnahmen, sonstige Kapitalerträge, etc.) - Die wirtschaftliche Betätigung
Selbständige, nachhaltige Tätigkeiten, durch die Einnahmen erzielt werden
3.1. Der Zweckbetrieb (steuerbegünstigt)
Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen eines Zweckbetriebs einschließlich Mehrwertsteuersatz - der Umsatz des Vorjahres 17.500 € (inkl. MwSt) nicht überschritten hat und
- der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 € (inkl. MwSt) voraussichtlich nicht überschreiten wird
- die Vorsteuererstattung für die nächsten fünf Jahre voraussichtlich höher sein wird als die abzuführende Umsatzsteuer (z.B. bei größeren Anschaffungen in der Startphase eines Projektes, MwSt-Anteil in der Miete)
- der Zweckbetrieb nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt und deshalb eher von einer Steuererstattung ausgegangen werden kann.
Trägervereine von Offenen Werkstätten und anderen Eigenarbeits- oder Qualifizierungsprojekten sollten vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sein. Bei einigen Leistungen und Einnahmearten wie z.B. Werkstattnutzung mit und ohne fachliche Beratung empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt die Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen abzusprechen sowie die entsprechenden Mehrwertsteuersätze festzulegen. Entscheidend ist immer der in der Satzung festgelegte Zweck. Deshalb können gleiche Leistungen in verschiedenen Vereinen bei unterschiedlichen Zwecksetzungen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden sowie verschiedene Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen.
Folgende Tätigkeitsbereiche sind zu unterscheiden:
Einnahmen aus |
MwSt-Satz |
Kurstätigkeiten (Vereinszweck Bildung) |
0 % |
Werkstattnutzung mit und ohne fachliche Beratung |
7 % |
Reparaturen (Qualifizierungsbetrieb) |
7 % |
Kindertheater |
7% |
3.2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)
Einnahmen aus |
MwSt-Satz |
Materialverkauf |
19 % |
Cafébetrieb |
19 % |
Vermietungen (Räume, Werkzeuge, Kfz., etc.) |
19 % |
Kulturellen Veranstaltungen |
19 % |
Vereinsfesten, geselligen Veranstaltungen |
19 % |
Umsatzsteuer
Nach § 19 UStG wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn
Der Verein muss in diesen Fällen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, darf natürlich auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen; entsprechend entfällt auch der Vorsteuerabzug (Kleinunternehmerregelung).
Werden diese Umsatzgrenzen nicht überschritten, kann dennoch die Regelbesteuerung gewählt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn
Achtung: Die oben gemachten Angaben sind rechtlich unverbindliche Hinweise! Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.